II. Zustimmung zu Generalversammlungsbeschlüssen
Art. 766
II. Zustimmung zu Generalversammlungsbeschlüssen
Beschlüsse der Generalversammlung über Umwandlung des Gesellschaftszweckes, Erweiterung oder Verengerung des Geschäftsbereiches und Fortsetzung der Gesellschaft über die in den Statuten bestimmte Zeit hinaus bedürfen der Zustimmung der Mitglieder der Verwaltung.
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