III. Erhöhung des Stammkapitals
Art. 786
III. Erhöhung des Stammkapitals
1. Form
1 Die Gesellschaft kann unter Beobachtung der für die Gründung geltenden Vorschriften das Stammkapital erhöhen. Insbesondere sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen und die Übernahme von Vermögenswerten anwendbar.
2 An der Erhöhung des Stammkapitals können sich auch neue Gesellschafter beteiligen.
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