Art. 7 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen
Art. 7 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen
Unlauter handelt insbesondere, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüblich sind.
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