Art. 12 Sachzusammenhang1

Art. 12 Sachzusammenhang1

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2 Steht ein zivilrechtlicher Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit, für die das entsprechende Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz oder andere Gerichtsstände vorsieht, so kann die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs auch an diese angehoben werden. Ist eine einzige kantonale Instanz vorgesehen, so ist die Berufung an das Bundesgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).


Stand am 1. April 2007

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