Art. 7 Zusammenarbeit von Bund und Kantonen
Art. 7 Zusammenarbeit von Bund und Kantonen
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten arbeiten der Bund und die Kantone zusammen, namentlich in den Bereichen der konzeptionellen Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes, der Information und der internationalen Zusammenarbeit.
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