Art. 24 Wehrpflichtersatzabgabe

Art. 24 Wehrpflichtersatzabgabe

Schutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 19591 über den Wehrpflichtersatz alle Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet, die besoldet sind und für die Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung besteht.



1 SR 661


Stand am 1. Mai 2007

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