Art. 26 Pflichten

Art. 26 Pflichten

1 Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.


2 Schutzdienstpflichtige können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen. Sie haben auch ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes.

Stand am 1. Mai 2007

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