Art. 661 Nicht vermögensrechtliche A
Art. 661 Nicht vermögensrechtliche Ansprüche
In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 47 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
Stand am 1. Mai 2007
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