Art. 71

Art. 71

1 Der Bund trägt die Kosten für:


a.die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen;b.die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende Ausbildung und die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur;c.Einsätze der Schutzdienstpflichtigen beim Aufgebot durch den Bundesrat;d.die eigenen Aufwendungen für die Bereiche gemäss Artikel 7;e.die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung;f.die Massnahmen gemäss Artikel 43;g.die Verstärkung des Zivilschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte;h.Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte.

2 Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, Ausrüstung, Erneuerung sowie Umnutzung oder Aufhebung von Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräumen.


3 Er leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte.


4 Er kann Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen im Bereich des Zivilschutzes finanziell unterstützen.


5 Er beteiligt sich nicht an:


a.Landerwerbskosten sowie Entschädigungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem und privatem Grund;b.kantonalen und kommunalen Gebühren;c.Kosten für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen.Stand am 1. Mai 2007

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