Art. 73 Bekanntgabe von Daten

Art. 73 Bekanntgabe von Daten

1 Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes die Daten über Schutzdienstpflichtige weiter, soweit sie zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt werden.


2 Sie geben zudem die Daten der Militärversicherung1 weiter, welche diese für die Erledigung ihrer Aufgaben nach dem MVG2 benötigt.


3 Auf Verlangen und in besonderen Fällen kann die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes andern Stellen des Bundes sowie den Stellen der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben des Bevölkerungsschutzes oder des Zivilschutzes betraut sind, die zur Kontrollführung erforderlichen Personendaten über die Schutzdienstpflichtigen bekannt geben.



1 Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. c des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881 2883; BBl 2004 2851).
2 SR 833.1


Stand am 1. Mai 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu