Art. 75 Ausführungsbestimmungen
Art. 75 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes Rechtsetzungskompetenzen übertragen.
3 Der Vollzug ist im Übrigen Aufgabe der Kantone.
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