Art. 1 Freiwillige Übernahme des Schutzdienstes

Art. 1 Freiwillige Übernahme des Schutzdienstes

(Art. 15 BZG)


1 Wer den Schutzdienst freiwillig übernehmen will, reicht bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch ein.


2 Personen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist, sind nach der Verordnung vom 10. April 20021 über die Rekrutierung stellungspflichtig. Ausgenommen sind Personen, welche bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben.


3 Die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes gilt nur im Kanton, der über die Aufnahme entschieden hat.


4 Freiwillige können durch den Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen werden.



1 SR 511.11


Stand am 5. Dezember 2006

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