Art. 3 Ausschluss

Art. 3 Ausschluss

(Art. 21 BZG)


1 Von der Schutzdienstleistung wird ausgeschlossen, wer sich weigert, Schutzdienst zu leisten oder übertragene Aufgaben zu übernehmen und deswegen zu unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagen verurteilt worden ist.


2 Von der Schutzdienstleistung wird ferner ausgeschlossen, wer von einem Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist und dadurch für den Zivilschutz untragbar wird.


3 Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach der Strafverbüssung wieder zur Schutzdienstleistung zugelassen werden, bei bedingtem Strafvollzug frühestens nach der Probezeit. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.

Stand am 5. Dezember 2006

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