Art. 5 Rekrutierungsbestände
Art. 5 Rekrutierungsbestände
(Art. 16 BZG)
Der Kanton meldet dem für ihn zuständigen Kommando des Rekrutierungszentrums jährlich die Anzahl der benötigten Schutzdienstpflichtigen nach den Grundfunktionen sowie den Zeitpunkt und den Ort der Grundausbildung.
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