Art. 33 Projektgenehmigung

Art. 33 Projektgenehmigung

(Art. 51 BZG)


1 Die Kantone prüfen das Projekt und reichen beim Bundesamt mit dem Gesuch zur Genehmigung gleichzeitig das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten ein.


2 Das Bundesamt genehmigt die Projekte für Neubauten, Erneuerungen, Änderungen, Umnutzungen oder Aufhebungen von Schutzanlagen.


3 Es kann die Mehrkosten nur teilweise bewilligen oder deren Übernahme ganz verweigern, wenn:


a.das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten unrichtige oder unvollständige Angaben enthält;b.aufgrund der Unterlagen eine Überprüfung des Gesuchs nicht möglich ist;c.eine Abgeltung der gleichen Sache gestützt auf einen anderen Rechtserlass geltend gemacht und genehmigt wurde;d.Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten worden sind; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

4 und 5 ...1


6 Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist verwirkt, wenn die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Zusicherung der Kostenübernahme begonnen wird.


7 Eine Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um weitere zwei Jahre erneuert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend.



1 Aufgehoben durch Ziff. II 41 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).


Stand am 5. Dezember 2006

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