Art. 37 Mindestanforderungen an neue Schutzbauten
Art. 37 Mindestanforderungen an neue Schutzbauten
(Art. 56 BZG)
1 Neue Schutzbauten müssen einen Basis-Schutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen:
a.alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 Kilopascal (kPa) abgenommen hat;b.Nahtreffer konventioneller Waffen;c.das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.
2 Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden.
3 Das Bundesamt legt die Mindestanforderungen für die Ausrüstung der Schutzbauten in den Technischen Weisungen fest.
Stand am 5. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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