Art. 40 Kostenverteilung
Art. 40 Kostenverteilung
(Art. 60 Abs. 2 BZG)
1 Bund und Kantone tragen je zur Hälfte die Kosten für Schäden nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes.
2 Die Kantone regeln die Kostenverteilung zwischen ihnen und den Gemeinden.
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