Art. 41 Vollzug, Erlass von Vorschriften, Kontrollen
Art. 41 Vollzug, Erlass von Vorschriften, Kontrollen
(Art. 75 Abs. 2 BZG)
1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht Sache der Kantone oder der Gemeinden ist.
2 Soweit der Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht dem Departement übertragen worden ist, erlässt das Bundesamt die notwendigen Ausführungsbestimmungen rechtsetzender, administrativer und technischer Art.
3 Es übt die Aufsicht gegenüber Kantonen und Gemeinden im Bereich des Zivilschutzes aus.
Stand am 5. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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