Art. 41 Vollzug, Erlass von Vorschriften, Kontrollen

Art. 41 Vollzug, Erlass von Vorschriften, Kontrollen

(Art. 75 Abs. 2 BZG)


1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht Sache der Kantone oder der Gemeinden ist.


2 Soweit der Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht dem Departement übertragen worden ist, erlässt das Bundesamt die notwendigen Ausführungsbestimmungen rechtsetzender, administrativer und technischer Art.


3 Es übt die Aufsicht gegenüber Kantonen und Gemeinden im Bereich des Zivilschutzes aus.

Stand am 5. Dezember 2006

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