Art. 4a

Art. 4a

Umsätze im Sinne von Artikel 18 Ziffern 8 und 9 des Gesetzes sind auch dann von der Steuer ausgenommen, wenn der Leistungserbringer sie nicht unmittelbar gegenüber den unterstützten oder betreuten Personen erbringt, sondern eine ebenfalls mit der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe, der sozialen Sicherheit oder der Kinder- und Jugendbetreuung betraute Institution damit beauftragt und diese dem Leistungserbringer dafür Rechnung stellt.

Stand am 1. Mai 2007

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