Art. 7 Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs

Art. 7 Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs

1 Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt des Absatzes 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen:


a.Beförderungen auf Strecken, bei denen nur der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt;b.Beförderungen auf inländischen Strecken, welche im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden.

2 Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer.


3 Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, welche ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Stand am 1. Mai 2007

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