Art. 15 Buchführung
Art. 15 Buchführung
1 Wer die Margenbesteuerung anwendet, hat über die betreffenden Gegenstände eine detaillierte Einkaufs-, Lager- und Verkaufskontrolle zu führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.
2 Wird neben der Margenbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, so sind getrennte Aufzeichnungen zu führen.
3 Die in diesem Abschnitt erwähnten Belege und Aufzeichnungen sind nach Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes aufzubewahren. Handelt es sich um Gegenstände, die zu einem Gesamtpreis erworben worden sind, beginnt diese Aufbewahrungsfrist mit dem Verkauf des letzten Gegenstandes zu laufen.
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