Art. 1a1 Geltungsbereich
Art. 1a1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.
2 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:
a.Krankheit (Art. 3 ATSG2);b.Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;c.Mutterschaft (Art. 5 ATSG).
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
2 SR 830.1
Stand am 27. Dezember 2006
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