Art. 28 Unfälle
Art. 28 Unfälle
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Unfällen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b1 die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.
1 Heute: nach Art. 1a Abs. 2 Bst. b.
Stand am 27. Dezember 2006
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