Art. 54 Globalbudgetierung durch die Genehmigungsbehörde
Art. 54 Globalbudgetierung durch die Genehmigungsbehörde
1 Die Versicherer können beantragen, dass der Kanton als befristete ausserordentliche Massnahme zur Eindämmung eines überdurchschnittlichen Kostenanstiegs einen Gesamtbetrag (Globalbudget) für die Finanzierung der Spitäler und Pflegeheime festsetzt.
2 Der Kanton hat innert drei Monaten nach der Antragstellung über das Eintreten zu entscheiden. Er hört die Einrichtungen und die Versicherer vorher an.
Stand am 27. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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