Art. 78a Haftung für Schäden

Art. 78a Haftung für Schäden

Ersatzansprüche der gemeinsamen Einrichtung, von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG1 sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.



1 SR 830.1


Stand am 27. Dezember 2006

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