Art. 78a Haftung für Schäden
Art. 78a Haftung für Schäden
Ersatzansprüche der gemeinsamen Einrichtung, von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG1 sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.
1 SR 830.1
Stand am 27. Dezember 2006
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