Art. 911 Bundesgericht

Art. 911 Bundesgericht

Gegen Entscheide des kantonalen Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 110 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
2 SR 173.110


Stand am 27. Dezember 2006

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