Art. 1

Art. 1

1 Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei.


2 Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei.


3 Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:


a.bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;b.bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland.1

4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.2



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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