Art. 2 Grundsatz
Art. 2 Grundsatz
1 Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.
2 Die Wehrpflicht umfasst:
a.die Stellungspflicht (Art. 7–9);b.die Militärdienstpflicht (Art. 12);c.die Zivildienstpflicht (Art. 26);d.die Ersatzpflicht (Art. 26);e.die Meldepflicht (Art. 27).Stand am 1. Mai 2007
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