Art. 25 Pflichten ausser Dienst
Art. 25 Pflichten ausser Dienst
1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten:
a.Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112).b.Sie bestehen die Inspektionen (Art. 113).c.Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63).d.Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst.
2 Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen.
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