Art. 25 Pflichten ausser Dienst

Art. 25 Pflichten ausser Dienst

1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten:


a.Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112).b.Sie bestehen die Inspektionen (Art. 113).c.Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63).d.Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst.

2 Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen.

Stand am 1. Mai 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu