Art. 25a1 Grundsätze der Koor

Art. 25a1 Grundsätze der Koordination

1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.


2 Die für die Koordination verantwortliche Behörde:


a.kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;b.sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;c.holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;d.sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.

3 Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.


4 Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965 966; BBl 1994 III 1075).


Stand am 1. September 2007

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