Art. 35 Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten
Art. 35 Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten
Der Bundesrat kann zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten für die Angehörigen der Armee obligatorische medizinische Massnahmen anordnen.
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