Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten

Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten

1 Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere:


a.wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird;b.welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen;c.ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist;d.welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern;e.ob die Tätigkeit mit geltenden Plänen und Vorschriften von Bund, Kantonen, Regionen und Gemeinden über die Nutzung des Bodens, insbesondere mit Richt- und Nutzungsplänen, vereinbar ist.

2 Die Behörden stellen fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken, und unterrichten einander darüber rechtzeitig.


3 Sie stimmen die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab, wenn diese einander ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen.

Stand am 1. September 2007

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