Art. 32 Massnahmen der Kantone
Art. 32 Massnahmen der Kantone
1 Die kantonale Behörde wacht darüber, dass das Gemeinwesen seine Erschliessungsaufgaben erfüllt.
2 Insbesondere prüft sie, ob in jenen Fällen, in denen die Bauzonen durch das Gemeinwesen nicht innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen werden, die Nutzungspläne angepasst werden müssen.
3 Beschwerden und Ersatzforderungen betroffener Eigentümerinnen und Eigentümer wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bleiben vorbehalten.
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