Art. 48 Aufgaben und Kompetenzen des Bundesamtes

Art. 48 Aufgaben und Kompetenzen des Bundesamtes

1 Das Bundesamt nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.


2 Es erarbeitet Grundlagen für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und für die Förderung der Raumplanung in den Kantonen.


3 Es leitet das vom Bundesrat eingesetzte bundesinterne Koordinationsorgan.


4 Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.1



1 Fassung gemäss Ziff. II 57 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).


Stand am 1. September 2007

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