Art. 76a1

Art. 76a1

Finanzierung, Durchführung


1 Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Artikeln 74, 76, 79a und 79d bestimmt ist.2


2 Das nationale Versicherungsbüro und der nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Privatversicherungswesen.3


3 Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.4


4 Der Bund sowie seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Kantone als Halter von Motorfahrzeugen, für die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (Art. 73 Abs. 1), sind insoweit beitragspflichtig, als ihre Fahrzeuge versichert sind.


5 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten; er regelt namentlich die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1509; BBl 1980 I 477). Siehe auch Art. 108 hiernach.
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).


Stand am 1. Mai 2007

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