Art. 90

Art. 90

Verletzung der Verkehrsregeln


1.  Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse1 bestraft.


2.2  Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe3 bestraft.


3.4  Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.



1 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
3 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
5 SR 311.0


Stand am 1. Mai 2007

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