Art. 98
Art. 98
Signale und Markierungen
Wer vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt und wer vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert,
wer eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet,
wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt,
wird mit Busse bestraft.
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