Art. 104a1

Art. 104a1

Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister


1 Der Bund führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS).


2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:


a.Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19962;b.Erstellung der Fahrzeugstatistik;c.3Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung;d.Belegung und Einmietung der Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung.

3 Das Register enthält alle in der Schweiz gegenwärtig und früher zugelassenen Fahrzeuge, die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten der Halter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.4


4 Neben dem für die Führung des Registers zuständigen Bundesamt bearbeiten folgende Behörden im Register die Personen- und Fahrzeugdaten:


a.die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;b.die für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Buchstabe d zuständige Behörde.

5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:


a.die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;b.das Bundesamt für Statistik in die Fahrzeugdaten;c.5das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.d.die Polizei- und Zollorgane in die erforderlichen Daten für die Kontrolle der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers sowie die Fahndung;e.die Zollorgane in die für die Kontrolle der Verzollung und der Versteuerung nach Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 erforderlichen Daten.

6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:


a.die Verantwortung für die Datenbearbeitung;b.den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;c.das Meldeverfahren;d.die Datenberichtigung;e.die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;f.6die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden und Organisationen;g.die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;h.die Datensicherheit.

7 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2000 2795 3111, 2003 3368; BBl 1997 IV 1293).
2 SR 641.51
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 222 3368; BBl 2002 4397).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 222 3368; BBl 2002 4397).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 222 3368; BBl 2002 4397).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 222 3368; BBl 2002 4397).


Stand am 1. Mai 2007

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