Art. 1141 Strafbestimmungen

Art. 1141 Strafbestimmungen

1 Mit Busse2 wird bestraft, wer:


a.Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;b.3ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);c.unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.

2 Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
2 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2105).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).


Stand am 1. Juli 2007

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