Art. 117 Übergangsbestimmungen

Art. 117 Übergangsbestimmungen

1 Signale des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1985 ersetzt; Stop-Signale nach bisherigem Recht (3.011) werden spätestens bis 1. Januar 1985 durch achteckige Signale «Stop» (3.01) ersetzt.


2 Markierungen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1983 entfernt oder angepasst. Als Dauermarkierung angebrachte Begrenzungslinien nach bisherigem Recht, die die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen abgrenzen, werden spätestens bis 1. Januar 1985 durch Führungslinien nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c ersetzt.


3 Strassenreklamen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, Fremdreklamen spätestens bis 1. Januar 1983, Eigenreklamen und Firmenanschriften spätestens bis 1. Januar 1985 entfernt oder angepasst. Reklamen am Ständer von Leuchtwegweisern nach bisherigem Recht werden spätestens bis 1. Januar 1993 entfernt.


4 Parkscheiben des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Januar 1982 verwendet werden.

Stand am 1. Juli 2007

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