Art. 117a1 Übergangsbestimmun
Art. 117a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 1995
Signale, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998, zu ersetzen.
1 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Stand am 1. Juli 2007
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