Art. 118 Inkrafttreten

Art. 118 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Stand am 1. Juli 2007
Schlussbestimmungen der Änderung vom 25. Januar 19894


1 Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, unter Vorbehalt der Absätze 2–4, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1993 zu ersetzen.



2 Die bisherige Wegweisung für Radfahrer ist spätestens bis zum 31. Dezember 1998 durch Wegweiser nach Artikel 54 Absatz 55 zu ersetzen.



3 Die Markierungen für Zweiradfahrer, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 1990 durch Markierungen nach Artikel 74 Absätze 5–7 zu ersetzen.



4 Die Parkverbotskreuze (6.24) sind spätestens bis zum 30. Juni 1989 zu entfernen (Art. 79 Abs. 56).





Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. Dezember 19897


Höchstgeschwindigkeitssignale von 120 km/h auf Autobahnen und von 80 km/h und mehr auf Strassen ausserorts (ausgenommen Autostrassen), die vom 1. Januar 1985 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgedeckt wurden, sind bis zum 1. Juni 1990 zu entfernen.





Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. März 19948

1 Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, unter Vorbehalt von Absatz 2, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998 zu ersetzen.



2 Die «Nummerntafeln für Europastrassen» (4.56) sowie die «Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen» (4.58) sind spätestens bis zum 31. Dezember 1996 anzubringen.





Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. April 19989

1 Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 2002 zu ersetzen.



2 Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen noch bis 31. Dezember 2002 in blauen und roten Zonen verwendet werden.





Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. September 200110


1 Die «Nummerntafel für Anschlüsse» (4.59) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (4.59.1) sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 anzubringen.



2 Tempo-40-Zonen nach bisherigem Recht sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 aufzuheben oder durch eine andere Verkehrsanordnung zu ersetzen.



3 Bei den nach bisherigem Recht signalisierten Wohnstrassen sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 die Signale «Begegnungszone» (2.59.5) und «Ende der Begegnungszone» (2.59.6) aufzustellen.





Schlussbestimmung der Änderung vom 17. August 200511

1 Nach Artikel 72 Absatz 1bis unzulässige bauliche Elemente sind bis Ende 2010 zu entfernen.



2 Nach bisherigem Recht aufgestellte Signale im Kleinformat sind, soweit sie Artikel 102 Absatz 2 widersprechen, bis Ende 2010 zu ersetzen.



3 Unbeleuchtete oder nicht-retro-reflektierende Signale müssen bis Ende 2012 ersetzt werden.



4 Die Signale «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) und «Notausgang» (4.95) sind bis Ende 2010 in den Tunneln anzubringen.



5 Nach bisherigem Recht aufgestellte Wegweiser «Fahrrad-Rundstrecke» (4.50.2) sind bis Ende 2012 zu entfernen.



6 Nach bisherigem Recht aufgestellte Bestätigungstafeln (4.51) sind bis Ende 2012 durch die neue «Bestätigungstafel» (4.51.3) zu ersetzen.



7 Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen weiterhin verwendet werden.



8 Nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligungskarten für gehbehinderte Personen dürfen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, höchstens aber bis Ende 2007 verwendet werden.




Anhang 1 Grösse der Signale und Markierungen

Anhang 2 Abbildungen der Signale und Markierungen 1. Gefahrensignale (Art. 3–15) 2. Vorschriftssignale (Art. 2a, 16–34 und 69) 3. Vortrittssignale (Art. 35–43, Art. 93) 4. Hinweissignale (Art. 44–62 und Art. 84–91) 5. Ergänzende Angaben zu Signalen (Art. 63–65) 6. Markierungen und Leiteinrichtungen (Art. 72–79 und Art. 82) 1  Parkscheibe (Art. 48 Abs. 2 und 4) Anhang 3 2  Parkkarte für behinderte Personen





AS 1979 1961




1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).

2 SR 741.01
3 SR 725.11
4 AS 1989 438

5 Dieser Absatz ist aufgehoben.
6 Dieser Absatz ist aufgehoben.
7 AS 1990 66
8 AS 1994 1103

9 AS 1998 1440
10 AS 2001 2719
11 AS 2005 4495



Stand am 1. Juli 2007

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