2. Während des Zusammenlebens
Art. 173
2. Während des Zusammenlebens
a. Geldleistungen
1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
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