2. Während des Zusammenlebens

Art. 173

2. Während des Zusammenlebens

a. Geldleistungen

1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.

2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.

3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.


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