3. Aufhebung

Art. 191

3. Aufhebung

1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.

2 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.


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