3. Aufhebung
Art. 191
3. Aufhebung
1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
2 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.
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