B. Zustimmung

Art. 421

B. Zustimmung

I. Der Vormundschaftsbehörde

Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wird für folgende Fälle gefordert:

1.

Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken;

2.

Kauf, Verkauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte, sobald diese Geschäfte nicht unter die Führung der gewöhnlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;

3.

Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen;

4.

Gewährung und Aufnahme von Darlehen;

5.

Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten;

6.

Pachtverträge, sobald sie auf ein Jahr oder länger, und Mietverträge über Räumlichkeiten, sobald sie auf wenigstens drei Jahre abgeschlossen werden;

7.

Ermächtigung des Bevormundeten zum selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes;

8.

Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrages oder eines Nachlassvertrages, unter Vorbehalt der vorläufigen Verfügungen des Vormundes in dringenden Fällen;

9.

Eheverträge und Erbteilungsverträge;

10.

Erklärung der Zahlungsunfähigkeit;

11.

Versicherungsverträge auf das Leben des Bevormundeten;

12.

Verträge über die berufliche Ausbildung des Bevormundeten;

13.

...1

14.

Verlegung des Wohnsitzes des Bevormundeten.

1 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).


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