D. Geltendmachung
Art. 430
D. Geltendmachung1
1 Über die Verantwortlichkeitsklage gegen den Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden sowie gegen die Gemeinden oder Kreise und den Kanton entscheidet das Gericht.
2 Die Klage aus der Verantwortlichkeit darf nicht von der vorgängigen Prüfung durch eine Verwaltungsbehörde abhängig gemacht werden.
1 Ursprünglich Bst. C.
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