VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses
Art. 577
VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses
Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
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