VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses

Art. 577

VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses

Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.


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