Art. 33 Mindestleistungen in der Übergangszeit
Art. 33 Mindestleistungen in der Übergangszeit
1 Der Bundesrat regelt die Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der Übergangszeit. Er setzt diese Übergangszeit nach Artikel 11 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung1 fest und berücksichtigt dabei insbesondere Versicherte mit kleinen Einkommen.2
2 Die Vorsorgeeinrichtung regelt die Finanzierung der Mindestleistungen. Sie legt darüber Rechenschaft im Rahmen ihres Jahresberichts ab.3
1 [BS 1 3; AS 1973 429]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Ziff. 11 von Art. 196 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 (AS 1994 904; BBl 1993 IV 241).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).
Stand am 1. Mai 2007
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