Art. 98 Inkrafttreten

Art. 98 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.


2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und berücksichtigt dabei insbesondere die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Er kann einzelne Vorschriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen.


3 Die Vorschriften in Artikel 81 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 82 und 83 sind innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft zu setzen.


4 Artikel 83 findet keine Anwendung auf Renten und Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen im Sinne der Artikel 80 und 82, die:


a.vor Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen oder fällig werden oderb.innerhalb von 15 Jahren seit Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das bei Inkrafttreten bereits besteht.Stand am 1. Mai 2007

Datum des Inkrafttretens:14 1. Januar 1985 Art. 54, 55, 61, 63, 64 und 97: 1. Juli 1983 Art. 48 und 93: 1. Januar 1984 Art. 60: 1. Juli 1984 Art. 81 Abs. 2 und 3. 82 und 83: 1. Januar 1987





Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Juni 199615


1 Bei zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen erbringt der Sicherheitsfonds die Leistungen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c, sofern das Liquidationsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Er erbringt zudem die Leistungen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 316, wenn die Insolvenz auf ein Konkurs- oder ein ähnliches Verfahren gegen den Arbeitgeber zurückzuführen ist, das nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eröffnet worden ist.



2 Der Sicherheitsfonds entschädigt die Auffangeinrichtung für die Kosten, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit nach Artikel 60 Absatz 2 seit dem 1. Januar 1995 entstanden und nicht anderweitig abgegolten worden sind.



Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision)17



a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten



1 Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.



2 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, werden nach Artikel 36 der Preisentwicklung angepasst.



3 Artikel 21 Absatz 2 findet auch Anwendung auf Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten, die beim Tod einer versicherten Person entstehen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht.



b. Mindestumwandlungssatz



1 Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz fest für die Versicherten derjenigen Jahrgänge, die innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das ordentliche Rentenalter erreichen. Er senkt ihn dabei ab, bis 6,8 Prozent erreicht sind.



2 Solange für Frau und Mann verschiedene ordentliche Rentenalter gelten, kann auch der Mindestumwandlungssatz pro Jahr verschieden sein.



3 Der Bundesrat regelt für die Invalidenrenten:



a.die Berechnung der Altersgutschriften und des koordinierten Lohnes für die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung fehlenden Jahre;b.den anwendbaren Mindestumwandlungssatz.


c. Altersgutschriften



Für die Berechnung der Altersgutschriften gilt der Ansatz von 18 Prozent für folgende Rentenalter der Frauen18:



Jahre nach Inkrafttreten



Rentenalter der Frau


weniger als 2


63


ab 2, aber weniger als 6


64


ab 6


65



d. Deckungslücken



Der Sicherheitsfonds schliesst innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung den Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 FZG19 eine Deckungslücke, die ihnen durch die Anwendung dieser Gesetzesänderung entstanden ist und die auf Grund der besonderen finanziellen Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht anderweitig gedeckt werden kann.



e. Koordination mit der 11. AHV-Revision



Der Bundesrat nimmt bei der Erhöhung des ordentlichen Rentenalters der Frauen (Art. 13), dem Umwandlungssatz (Art. 14 und Übergangsbestimmung Bst. b) und den Altersgutschriftensätzen (Art. 16) die Anpassungen vor, die durch das Inkrafttreten der 11. AHV-Revision auf einen späteren Zeitpunkt als auf den 1. Januar 2003 notwendig geworden sind, und wird die notwendigen Anpassungen vornehmen, falls der Anspruch der Frauen auf Altersleistungen mit dem 65. Altersjahr nicht im Jahr 2009 entsteht.



f. Invalidenrenten



1 Die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, unterstehen dem bisherigen Recht.



2 Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Artikel 24 in der Fassung vom 25. Juni 198220 galt.



3 Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf diese noch das bisherige Recht anwendbar.



4 Die Dreiviertels-Invalidenrenten werden erst nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision vom 21. März 200321 eingeführt.



5 Renten, die nach dem Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entstehen und die gestützt auf Absatz 4 noch als ganze Renten entstehen, werden bei Inkrafttreten der 4. IVG-Revision in dem Mass in Dreiviertelsrenten umgewandelt, als sie auch in der Invalidenversicherung zu Dreiviertelsrenten werden.




Anhang Änderung von Bundeserlassen 1. Zivilgesetzbuch 2. Obligationenrecht 3. Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag 4. Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung- und Konkurs 5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 6. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung 7. Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 8. Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung





AS 1983 797




1 [BS 1 3; AS 1973 429]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 111–113 und 196 Ziffern 10 und 11 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Jan. 2001 (AS 2000 2689; BBl 2000 255).
3 BBl 1976 I 149

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372 2378; BBl 1992 VI 237).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372 2378; BBl 1992 VI 237).

6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372 2378; BBl 1992 VI 237).
7 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

8 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
9 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).

10 Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
11 Ursprünglich: Zweiter Titel.

12 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).

13 Ursprünglich Siebenter Teil.
14 Art. 1 der V vom 29. Juni 1983 (SR 831.401).
15 AS 1996 3067; BBl 1996 I 564 580

16 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
17 AS 2004 1677; BBl 2000 2637

18 Heute: 64. Altersjahr (Art. 62a Abs. 2 Bst. b der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – SR 831.441.1).
19 SR 831.42
20 AS 1983 797

21 SR 831.20


Stand am 1. Mai 2007

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