Art. 31 Herabsetzung der Beiträge1

Art. 31 Herabsetzung der Beiträge1

1 Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann.


2 Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt.2



1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1961 495). Satz 2 aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507).


Stand am 5. Dezember 2006

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